Im Großen und Ganzen betrifft das Leistungsschutzrecht vorwiegend nur die Suchmaschinen und Aggregatoren – also Online-Plattformen, die andere Inhalte sammeln und die wichtigsten Meldungen filtern. Befürworter gibt es wenige. Wenn überhaupt, dann nur unter den Verlagen. Aber auch dort ist man nicht zufrieden. Denn das Leistungsschutzrecht hätte noch genauer definiert werden müssen.
Wie Golem.de berichtete, gab es im Bundesrat keinen Widerstand, sondern wurde das Leistungsschutzrecht brav abgenickt. Das Leistungsschutzrecht hätte über den Vermittlungsausschuss verhindert werden können. Doch die SPD gab sich stur und erteilte einem sinnlosen Gesetz ein Kopfnicken. Volker Beck, erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen spricht von „einem Geschenk an Springer und einen Verlust für die Pressevielfalt“.
Kurzfristige Änderung zum Gesetzesentwurf bringt viele durcheinander
Das Leistungsschutzrecht sollte auch kleinste Textausschnitte beinhalten, aber vor der Abstimmung im Bundestag wurde der Entwurf noch einmal geändert. Hersteller von Presseerzeugnissen, also Verlage, haben das ausschließliche Recht einen erzeugten Inhalt in voller Länge – oder bestimmte Teile davon – der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Doch sind nun kleinste Textausschnitte und einzelne Wörter davon ausgeschlossen. Genaue Begrenzungen wurden aber nicht definiert, sodass nun übermäßige Unsicherheit herrscht.
Es ist also nicht klar, wie lange diese Textausschnitte nun sein dürfen, ohne dass „Google Lex“ greift. Viele junge Start-ups und Aggregatoren sehen sich dazu gezwungen das Leistungsangebot zu reduzieren. Verschiedene Links unterschiedlicher Verlagsangebote, die das Leistungsschutzrecht unterstützen, wurden daher aus dem Programm genommen. Andere entscheiden sich wiederum dazu, die Textausschnitte auf die bekannten 160 Zeichen, die auch Google, zur Anzeige der Snippets in den SERPs als Standard verwendet, zu begrenzen. Um eventuellen Rechtsstreitigkeiten und Abmahnwellen aus dem Weg zu gehen, möchte man sich natürlich schützen. Denn auf eigene Kosten auch noch drauf zu zahlen, möchte natürlich keiner. Viele junge Start-ups sind nun auch um Ihre „Rechtssicherheit“ besorgt.
Förderung ja, aber mit Bürokratie und Rechtsunsicherheit
Wie netzwertig.com in einem aussagekräftigem Argument darlegte, versucht sich die Bundesregierung aus Angela Merkel und Philipp Rösler einerseits für die Start-up-Förderung starkzumachen, allerdings wird im Gegenzug ein Gesetz unterstützt, dass die Wettbewerbsfähigkeit junger Firmen eher wieder in die Knie zwingt. Von vielen Seiten ist man enttäuscht, denn das Leistungsschutzrecht bringt nur Sorgen und einen Verlust in der Informationsvielfalt. Auch von der simplen Absegnung seitens der SPD zeigt sich eher Enttäuschung.
Wie es aber aussieht, ist Google vom Leistungsschutzrecht nicht sonderlich betroffen. Kurze Texte, die 160 Zeichen nicht überschreiten, darf die Suchmaschine nach wie vor kostenfrei anzeigen. Durch die kurzfristige Änderung im Gesetzesentwurf bleibt Google nun davor gefeit, Lizenzgebühren zu zahlen. Verlage indessen müssen sich aber trotzdem um andere Absatzwege bemühen, um wieder schwarze Zahlen schreiben zu können. Beispielsweise Werbeformate für mobile Endgeräte müssen endlich angeboten werden, denn das Publikum hat sich verändert.
Blogger und Inhaber von Corporate Blogs dürfen nach wie vor aus Verlagsinhalten zitieren. Ganze Artikel zu „kopieren“ fällt aber trotzdem noch unter das Urheberrecht und ist auch, aus Sicht der Suchmaschinenoptimierung, davon abzuraten, da Google dies ohnehin als Double Content erkennt. Jedoch darf immer noch fleißig zitiert werden, solange der eigene und selbst verfasste Content nicht zu kurz kommt.