Im Laufe der Jahre sind SEO Agenturen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Jede wirbt – mehr oder minder aggressiv – für ihre Dienstleistung. Jede SEO Agentur gibt vor, die beste ihrer Branche zu sein. Viele versprechen ihren Kunden das Blaue vom Himmel und behaupten gar, dass man ohne die richtige Suchmaschinenoptimierung überhaupt nicht in die Gunst von Google komme, geschweige denn in die Top Ten der Suchergebnisse. Eine gute Positionierung mithilfe von Suchmaschinenoptimierung ist für den Kunden jedoch sehr wichtig, will er sich, sein Produkt oder seine Dienstleistung verkaufen. Wie überall gibt es auch bei den SEO Agenturen schwarze Schafe und nicht immer kann eingehalten werden, was die Suchmaschinenoptimierung verspricht. Was geschieht, wenn die Agentur ihre Versprechungen nicht einhält? Muss sie ihre Leistung in Sachen Suchmaschinenoptimierung nachweisen, sofern ein Streitfall eintritt?
Das Landgericht Münster bestätigte im vorliegenden Fall, dass eine SEO Agentur die von ihr erbrachten Leistungen zur Suchmaschinenoptimierung nachweisen muss. Am 22. Oktober 2014 wurde ein entsprechendes Urteil gefällt. In der Urteilsbegründung heißt es nach Abweisung der Klage:
Der Kläger nimmt seinen Kunden auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch. Dies soll im Rahmen eines Suchmaschinenoptimierungsvertrages vereinbart worden sein. Der Kläger wollte darüber hinaus Rücklastschriftgebühren und vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet haben. Er betreibt einen Onlineshop und bietet Leistungen rund ums Internet an, wozu auch die Suchmaschinenoptimierung gehört. Dabei soll die Präsenz der Internetseiten im Rahmen der Suchergebnisse in Suchmaschinen verbessert werden. Für die Suchmaschinenoptimierung werden vorher vereinbarte Keywords (Suchbegriffe) genutzt.
Weil sich kurze Zeit später nach der Suchmaschinenoptimierung die Platzierung der Webseite verschlechterte, widerrief der Beklagte den Vertrag zur Suchmaschinenoptimierung und buchte die geleisteten Zahlungen zurück. Diese wollte der Kläger samt Rücklastschriftgebühren und Kosten für die Suchmaschinenoptimierung erstattet haben, scheiterte jedoch vor dem Landgericht Münster. Dieses urteilte, dass die SEO Agentur für ihre angebotenen Dienstleistungen verantwortlich sei und für eine mangelhafte Ausführung der Suchmaschinenoptimierung haftet.
Zwar kommt es immer auf den geschlossenen Vertrag an. Im Falle des Webseitenbetreibers und der Agentur für Suchmaschinenoptimierung handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Der Webseitenbetreiber ist bestrebt, dass durch die Suchmaschinenoptimierung seine Seite bei Google und anderen Suchmaschinen besser gelistet wird. Zu diesem Zwecke wird eine SEO Agentur beauftragt. Diese schuldet zwar dem Auftraggeber keinen messbaren Erfolg, sollte aber an der Verbesserung der Webseiten-Positionierung ihres Auftraggebers interessiert sein. Kann sie ihre durchgeführten Leistungen nicht hinreichend belegen, so muss sie die kompletten Gerichts- und Anwaltskosten tragen und der Webseitenbetreiber bekommt in diesem Falle Recht.